- Name und Sitz
- Aufgaben
- Mittel des Verbandes
- Vergütungen
- Mitglieder des Verbandes
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Beiträge, Spenden, Zuschüsse
- Leistungen und Rechte
- Organe des Verbandes
- Vorstand
- Verbandsvertretung
- Verbandstag
- Einberufung , Beschlussfassung und Abstimmung
- Satzungsänderung
- Geschäftsjahr
- Auflösung
- Schlussbestimmungen
§1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Lippischer Feuerwehrverband e.V.“ (im nachfolgenden Verband genannt). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo eingetragen.
a) Der Sitz ist Lemgo
b) Der Verband ist Mitglied im „Verband der Feuerwehren NRW e.V.“
c) und über diesen im „Deutschen Feuerwehr- verband e.V.“.
d) Die Jugendfeuerwehren sind über den Verband Mitglied in der „Deutschen Jugend- feuerwehr“ im „Deutschen Feuerwehrverband e.V.“.
e) Die Kinderfeuerwehren sind über den Verband Mitglied im „Verband der Feuerwehren NRW e.V.“ und über diesen im „Deutschen Feuerwehrverband e.V.“.
§2 Aufgaben
1.Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitgliederin allen Feuerwehrangelegenheiten
b) die Pflege der Tradition der Feuerwehren
c) die soziale Betreuung der Verbandsmitglieder
-durch Unterstützung des Sozialfonds des Landesfeuerwehrverbandes,
-durch eigene Maßnahmen,
d) die Förderung der Ausbildung und des Nachwuchses im Rahmen der Gesetzgebung
e) die Förderung der Kinderfeuerwehren,
f) die Förderung der Jugendfeuerwehren
g) die Förderung des Feuerwehrmusikwesens
h) Zusammenarbeitmitanderen Feuerwehrverbänden, auch im Ausland
i) Öffentlichkeitsarbeit
j) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
k) Förderung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren z.B. durch Facharbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technik.
l) Betreuung der Mitglieder
m) Pflege des Zusammenhalts innerhalb der Feuerwehren
2.Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Verband im Sinne des § 17 des „Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes “ vom 17. Dezember 2015.
§3 Mittel des Verbandes
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitglieder des Verbandes
- Mitglieder des Verbandes können die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebs- und Werkfeuerwehren im Kreis Lippe sowie die Mitarbeiter des Feuerschutzes incl der Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Kreis Lippe werden.
- Die Mitgliedschaft ist dem Verband gegenüber schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Verbandsvertretung endgültig.
- Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband oder das Feuerschutzwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Verbandsvertretung zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Austritt, Ausschluss oder mit Auflösung des Verbandes.
- Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs- frist schriftlich erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden,
a)wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt,
b)wenn sein Verhalten den Interessen des Verbandes widerspricht, so dass sein Verbleiben im Verband dessen Bestrebungen zuwiderläuft - Der Ausschluss wird unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.
Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verband ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Zustellung Einspruch an die Verbands-
vertretung zulässig, die darüber endgültig entscheidet.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch an den Verband.
§7 Beiträge, Spenden, Zuschüsse
Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Geldmittel werden durch Beiträge der Träger des Brandschutzes, der Betriebe und Werke mit anerkannten Feuerwehren, sowie des Kreises erhoben. Der Beitrag wird für jedes Mitglied der einzelnen Einheiten, ausgenommen der Mitglieder der Kinderfeuerwehren und der Ehrenmitglieder erhoben.
Zusätzliche Finanzmittel können durch Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht werden.
§8 Leistungen und Rechte
Anspruch auf Leistungen aus dem Verband nach § 2 haben nur Mitglieder, für welche die laufenden Beiträge gezahlt wurden. Auch steht nur diesen Mitgliedern das Recht zu, an Tagungen und Besprechungen der Organe des Verbandes teilzunehmen.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
§9 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
a) der Vorstand,
b) die Verbandsvertretung und
c) der Verbandstag.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2 Stellvertretern und dem Geschäftsführer.
- Der Vorstand bestellt aus folgenden Aufgabenbereichen je einen Beisitzer mit beratender Stimme:
a) Kinderfeuerwehr
b) Jugendfeuerwehr,
c) Ehrenabteilung,
d) Musiktreibende Einheiten, - Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Wieder- oder Neuwahl erfolgt Hinsichtlich der Altersgrenze sollte die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen analog Anwendung finden.
- Der 1. Vorsitzende beruft nach Bedarf, mindestens halbjährlich, Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Er ist der Vorstand im Sinne § 26 BGB.
- Die Verantwortung für die gesamte Geschäfts¬und Kassenführung des Verbandes obliegt dem Vorstand,
Zu den übrigen Aufgaben des Vorstandes gehören
a) Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Verbandstages,
b) Vorbereitung der Tagungen der Verbandsorgane,
c) Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Verbandes im Sinne der Aufgaben gem. § 2 dieser Satzung,
d) Beschlussfassung über Ehrungen des Lippischen Feuerwehrverbandes e.V.
e) Einsetzen von Ausschüssen für Sonderaufgaben.
§11 Verbandsvertretung
Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus
-dem Vorstand aus § 10, der gleichzeitig den Vorsitz führt und den Beisitzern,
-dem Leiter einer jeden Feuerwehr und daneben aus jeder Feuerwehr
a) 1 Feuerwehrmann oder
Oberfeuerwehrmann oder Hauptfeuerwehrmann oder Unterbrandmeister und
b) 1 Brandmeister oder Oberbrandmeister oder Hauptbrandmeister oder Brandinspektor oder Brandoberinspektor oder Gemeinde-
/Stadtbrandinspektor als ständig Delegierte.
Die Mitglieder zu a) und b) werden von den Feuerwehren entsandt.
Die Mitarbeiter des Feuerschutzes werden durch zwei entsandte Mitglieder vertreten.
Die Verbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zusammen.
Zu den Aufgaben der Verbandsvertretung gehören insbesondere
a) Beratung über Verbandsangelegenheiten,
b) Aufnahme von Mitgliedern in den Verband.
c) Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben,
d) Vorprüfung der Geschäfts- und Kassen- berichte,
e) Festlegung der Vorlagen an den Verband- stag und Vorbereitung der zu fassenden Beschlüsse,
f) Vorbereitung der vom Verbandstag zu tätigenden Wahlen.
g) Wahl der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre, wobei sich die Amtszeiten der Weise überschneiden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein Kassen- prüfer noch eine verbleibende Amtszeit von 1 Jahr hat.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Beschlussfassung über Anträge an den Verbandstag des „Verbandes der Feuerwehren NRW e.V.“, falls nicht durch Mehrheits- beschluss die Überweisung an den lippischen Verbandstag für erforderlich gehalten wird.
§12 Der Verbandstag
Der Verbandstag besteht aus
a) der Verbandsvertretung,
b) den Delegierten der Mitglieder.
Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Stärke der Einheiten der Feuerwehren. Für je angefangene 40 Mitglieder wird neben dem Einheitsführer der einzelnen Standorte 1 Delegierter zuerkannt.
Dies gilt analog für die Mitarbeiter des Feuerschutzes incl der Leitstelle für den Brand- schutz, die Hilfeleistung, den Katastrophen- schutz und den Rettungsdienst im Kreis Lippe Der ordentliche Verbandstag findet in der Regel alljährlich statt. Außerordentliche Verbandstage können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss von der Verbandsvertretung beschlossen werden, sowie auch
Zeit und Ort hierfür festgelegt werden.
Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören
1) Entgegennahme des Rechenschafts- berichtes seit dem letzten Verbandstag,
2) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes seit dem letzten Verbandstag,
3) Entlastungserteilung gegenüber dem Vorstand,
4) Wahl des Vorstandes,
5) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes,
6) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
7) Beschlussfassung über die Festsetzung der Beiträge.
§13 Einberufung, Beschlußfassung und Abstimmung
Die Einladung zur Sitzung der Verbandsvertretung erfolgt schriftlich 2 Wochen vor der Sitzung, die zum Verbandstag schriftlich 4 Wochen vor dem Verbandstag. Anträge für die Tagesordnung der Verbandsvertretung und des Verbandstages müssen 4 Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein, um auf die Tagesordnung gesetzt werden zu können. Die Verbandsvertretung, der Verbandstag und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimm- gleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Einberufung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages- ordnung ergehen, in der die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gegeben ist. Über jede Sitzung der Verbandsvertretung und des Verbandstags ist eine Niederschrift anzu- fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der betreffenden Organe zu unterzeichnen ist.
§14 Satzungsänderung
Zur Änderung der Verbandssatzung ist eine 2/3 Mehrheit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten des Verbandstages erforderlich.
Satzungsänderungen sind dem Finanzamt mitzuteilen.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§16 Auflösung
Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an den Kreis Lippe mit der Zweckbestimmung, dass es ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Feuerwehren des Kreises Lippe verwendet werden soll.
- Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages erforderlich. Ein solcher Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Stimmberechtigte eines Verbandstages anwesend sind.
Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 4 Wochen ein neuer außerordentlicher Verbandstag mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Falle beschlussfähig ist. - Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§17 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Verbandstag am 01.06.2018 in Leopoldshöhe beschlossen und tritt am Folgetag der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2008 außer Kraft.
Anmerkung:
Die in vorstehender Satzung enthaltenen Dienstgrade usw. in der männlichen Form sind gleichermaßen auch in der weiblichen Fassung möglich.